Über uns


SchulRadWege e.V. 

 

       Vertreten durch Michael Schulze 

🏡   In der Aue 18

       14947 Nuthe-Urstromtal 

 

📞   +49172-3807807 

 

📧   schulradwege@mail.de

Unser Verein setzt sich auch in besonderem Maße für die Kindersicherheit im Straßenverkehr ein.

Sei es durch Workshops an Schulen und Kitas oder durch Ausstattung der Kinder mit Sicherheitsequipment. Dabei informieren wir auch über die Klimafreundlichkeit des Radfahrens und setzen uns für die umweltbewusste Nutzung von Verkehrsmitteln ein.


Vereinssatzung SchulRadWege e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

(1) Name, Eintragung

Der Name des Vereins lautet „SchulRadWege“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen. 

 

(2) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

(3) Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Nuthe-Urstromtal – Ortsteil Frankenförde. 

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

 

(1) Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung. 

 

(2) Konkreter Förderzweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes (§52 Abs. 2 Ziffer 8), sowie die Förderung der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Ziffer 12).

 

(3) Maßnahmen  

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:   

- Unterstützung von Politik und Verwaltung bei der Planung von Radwegen, insbesondere zur Nutzung als Schulradweg, durch Zuarbeiten, bspw. in Form von Grundstücksabfragen, Koordinierung der beteiligten Stellen und Verantwortungsträger, sowie Hilfestellung bei Planungsfragen. 

- Unterstützung von Grundstückseigentümern bei der zur Verfügungstellung von Flächen zur Errichtung von Fahrradwegen, beispielsweise durch Unterstützung bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

- Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Klimafreundlichkeit des Fahrradfahrens gegenüber anderen Verkehrsmitteln, sowie bei der Bedarfskommunikation in Bezug auf fehlende Fahrradwege gegenüber öffentlichen Stellen, beispielsweise in Form von Zusammenstellung und Weitergabe (beispielsweise über Post, Internet, Presseveröffentlichungen) von Informationsmaterialien.

- Aufbau und Erhalt eines dichten Netzwerkes Gleichgesinnter, beispielsweise durch Betreiben einer Internet-Webseite und regelmäßige Zusammenkünfte.

- Durchführung von Veranstaltungen für die Öffentlichkeit wie Demonstrationen, Vorträge, Workshops für Kinder, insbesondere zum Erfahrungsaustausch und zur Aus- und Weiterbildung in Bezug auf unfallverhütendes Verhalten im Straßenverkehr und Klimafreundlichkeit des Fahrradfahrens.

- Kontaktpflege mit zielverwandten Organisationen im Inland. 

 

(4) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge 

 

(1) Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme. 

 

(2) Erwerb

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform (bspw. E-Mail) an den Vorstand zu stellen. Der Antrag muss Vor- und Nachname, sowie die Adresse und bei Möglichkeit eine E-Mail-Adresse des Antragstellers beinhalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten ab Datum des ablehnenden Bescheids schriftlich oder in Textform beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

 

(3) Beiträge

Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

(1) Grund

Die Mitgliedschaft endet

• bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Insolvenz;

• durch Austritt; 

• durch Ausschluss.

 

(2) Austritt 

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche oder textliche (bspw. E-Mail) Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs zulässig.

 

(3) Ausschluss 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. 

 

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. 

 

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

 

(4) Pflichten der Mitglieder, Vergütung von Tätigkeiten

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie an der Umsetzung der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane mitzuwirken.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie nach Möglichkeit eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

Vereinstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit es nicht im Folgenden anders bestimmt ist: 

 

Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Aufwendungsersatz muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung prüffähig geltend gemacht werden. 

 

Vereinsmitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand für die Ausübung eines Amtes oder einer zweckdienlichen Aufgabe Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Regelungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit verfasst der Vorstand. Eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich.

 

§ 5 Die Organe des Vereins 

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 6 Der Vorstand 

 

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder 

Der Vorstand besteht aus einer Person.

 

(2) Vertretungsberechtigung

Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

 

 (3) Aufgaben 

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

 

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

• Führen der Bücher und führen der Mitgliederliste;

• Erstellung des Jahresabschlusses;

• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

• Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

 

(4) Wahl 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.

 

(5) Vergütung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für den Vorstand eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe wie in § 3 Nr. 26a EstG festgesetzt jährlich beschließen.

 

(6) Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandsbeschluss ist in Textform zu fassen.

 

(7) Haftungsbeschränkung

Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Wird der Vorstand aufgrund seiner Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein den Vorstand von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 7 Kassenprüfung 

 

Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenprüfer wählen. Der Kassenprüfer wird dann für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Vorstandsmitglied sein. 

 

Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich oder textlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantraget bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenprüfers, sowie des Vorstands. 

 

Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung 

 

(1) Häufigkeit

Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins

 

(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

 

(3) Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (auch E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

 

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder in Textform mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

(4) Beschlussfähigkeit 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

(5) Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Eine heimliche und schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

 

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Eine natürliche Person kann bis zu 3 Mitglieder vertreten.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

(8) Wahlen

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 

 

(9) Aufgabenbereiche 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

− die Wahl und Abberufung des Vorstands; 

− die Wahl des Kassenprüfers; 

− die Entlastung des Vorstands; 

− die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages 

− die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, soweit es nicht Satzungsänderungen betrifft, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden. 

 

(11) Versammlungsleitung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. bei dessen Verhinderung wird ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. von der Mitgliederversammlung gewählt. 

 

 § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich oder textlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 § 10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zum Zwecke des Klimaschutzes. 

 

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand zum Liquidator bestimmt.